Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Geltung
1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Einkaufs- und andere Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Alle zum Angebot gehörenden Angaben und Unterlagen wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen in Musterbüchern, Angaben über Lieferumfang, Aussehen, Entwürfe, Preislisten und sonstige Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Das Gleiche gilt für Angaben der Werke.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor und diese sind auf Verlangen zurückzugeben.
4. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sowie Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
II. Preise
1. Die Preise gelten ab Neuhausen, jedoch ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Bei Rechtsgeschäften mit Kaufleuten wird vereinbart, dass Preisänderungen zulässig sind und dann erfolgen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. In diesem Falle gilt der am Tage der Lieferung gültige Preis unserer Preisliste.
3. Die Ware wird branchenüblich verpackt und die Kosten der Verpackung werden zum Selbstkostenpreis dem Kunden berechnet. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
III. Zahlung, Zahlungsverzug
1. Die Forderung ist bis zu dem sich aus der Rechnung ergebenden Zeitpunkt ohne Abzug zu bezahlen; sie wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
2. Bezahlt der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt nicht, tritt zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt Verzug ein, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Ab Eintritt des Verzuges wird die Bezahlung von Zinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes der Deutschen Großbanken für Kontokorrentkredite vereinbart, jedoch mindestens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont- Überleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 pro Jahr.
3. Akzepte, Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach der Einlösung als geleistete Zahlung.
4. Alle Forderungen werden, auch wenn Stundung oder Zahlungsaufschub vereinbart ist, sofort fällig, wenn der Kunde mit der Bezahlung einer Forderung in Verzug gerät oder wenn Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, z.B. Zahlungseinstellung, Überschuldung, Wechsel-Scheckproteste, Insolvenzverfahren.
5. Im Falle des Verzugs und der Vermögensverschlechterung sind wir berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wieder in Besitz zu nehmen, ohne dass damit von dem Recht vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlungen und erste Sicherheit auszuführen.
6. Bei Geschäften mit Kaufleuten sind Zurückbehaltungsrechte des Kunden ausgeschlossen. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls, soweit Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
IV. Lieferzeit, Versand, Gefahrtragung
1. Die Lieferzeit beginnt erst, wenn der Kunde die vereinbarte oder aus sonstigen Gründen erforderliche Vorleistung erbracht hat.
2. Die Lieferzeit verlängert sich in angemessenem Umfang bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstigen außergewöhnlichen unverschuldeten Umständen, gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem unserer Lieferanten oder Unterlieferanten eingetreten. Dies gilt auch für sonstige Betriebsstörungen, nicht richtige und nicht rechtzeitige Eigenbelieferung, Einstellung der Produktion bei Vorlieferanten, behördlichen Eingriffen, mangelnden Transportmöglichkeiten, auch dann, wenn bereits Lieferverzug vorlag. Wird durch vorgenannte Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus Verzug oder Unmöglichkeit sind bei Geschäften mit Kaufleuten ausgeschlossen, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, jedoch höchstens auf 10 Prozent unseres Rechnungswertes der Ware, mit deren Lieferung wir uns in Verzug befinden oder deren Lieferung uns unmöglich geworden ist, es sei denn, bei uns liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
3. Wird die Lieferung oder Leistung durch unser Verschulden trotz Fristsetzung und Nachfristsetzung verspätet ausgeführt und erleidet der Kunde hierdurch einen nachgewiesenen Schaden, kann er eine Verzugsentschädigung von maximal 10 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Betrieb oder Gebrauch genommen werden konnte, es sei denn, bei uns liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
4. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware unser Lager verlässt, auch dann, wenn die Anfuhr durch uns bewirkt wird.
5. Eine Versicherung gegen Schäden und Verluste wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch in dem vom Kunden gewünschten Umfang auf dessen Kosten abgeschlossen. Ersatzansprüche wegen Transportschäden muss der Kunde unverzüglich gegenüber dem Beförderer selbst anmelden. Zu diesem Zweck hat der Kunde vom Beförderer sofort eine Bescheinigung über den festgestellten Schaden zu verlangen.
6. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Kunde für alle dabei auftretenden Schäden.
V. Warenrücknahme, Annahmeverzug
1. Die Verpflichtung von uns zur Rücknahme von auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter oder angefertigter Ware ist ausgeschlossen.
2. Wird die Lieferung nicht fristgerecht abgenommen oder deren Abnahme verweigert oder werden vereinbarte, geschuldete Sicherheiten nicht bestellt, sind wir nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Als Schadensersatz können wir 25% der Auftragssumme ohne Nachweis fordern, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
VI. Gewährleistung, Schadensersatz
1. Der Kunde hat den Liefergegenstand zu untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen unter genauer Bezeichnung festgestellter Mängel. Bei offensichtlichen Mängeln beträgt die Frist 2 Wochen vom Tag der Anlieferung, bei anderen Mängeln beträgt die Frist 2 Wochen vom Tag der Entdeckung an. Bei Geschäften mit Kaufleuten gelten darüberhinaus die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass die Rüge schriftlich erfolgen muss.
2. Bei Gefahrübergang vorhandene Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung beseitigt. Scheitert eine Nachbesserung oder Neulieferung eines von uns zu vertretenden Mangels, schlägt sie fehl oder ist eine uns gestellte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung fruchtlos verstrichen, kann der Kunde Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Das Recht auf Wandelung besteht jedoch nicht, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist.
3. Bei Einbauküchen und anderen Einrichtungsgegenständen sind geringfügige Abweichungen der Maserung oder der Farbe vom Muster oder einer Abbildung zulässig. Bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen bleiben geringfügige farbliche Abweichungen vorbehalten. Die vom Kunden mitgeteilten Maße werden bei der Ausführung der Bestellung von Einbauküchen zugrunde gelegt. Für Fehler oder Unstimmigkeiten, die durch die Abgabe falscher Maße oder Baubeschreibung entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
4. Gebrauchte Ware wird verkauft wie besehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Dies gilt auch für Ware, die als mindere Qualität verkauft ist.
5. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bei Geschäften mit Kaufleuten sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, sofern die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hat, den Kunden gegen Mangelfolgeschäden abzusichern.
6. Ausgeschlossen sind alle weiteren Schadensersatzansprüche außerhalb der Gewährleistung wegen Beratungsfehlern, Montagefehlern, Reparaturschäden, Wartungsfehlern, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Delikten, und zwar auch solche Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
7. Bei grober Fahrlässigkeit ist bei Geschäften mit Kaufleuten in den Fällen der Haftung nach Ziff. IV - Lieferzeit - die Haftung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises, sowie aller sonstigen auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrunde Forderungen offen stehen und hereingegebene Schecks und Wechsel nicht eingelöst sind. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller.
2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt stets für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird von uns gelieferte Ware dabei oder auch sonst mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen durch den Kunden verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen uns nicht gehörenden Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
3. Erwirbt der Kunde kraft Gesetzes durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit dem Kunden darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an letzterer Miteigentum einräumt und diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns verwahrt.
4. Wiederverkäufer dürfen die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang zu ihren normalen Geschäftsbedingungen, und solange sie nicht in Verzug oder Vermögensverfall geraten sind, veräußern. Sie treten bereits jetzt ihre Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, und zwar gleich, ob unsere Ware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird, bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Dies gilt auch für den Einbau unserer Waren in Bauwerke. Wird die Vorbehaltsware von Kunden nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert oder in ein Bauwerk eingebaut, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware.
5. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern bekanntzugeben und uns zur Geltendmachung der Ansprüche und Rechte gegen den Drittschuldner alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und auszuhändigen.
6. Unbeschadet der vorbenannten Sicherungsabtretung verpfändet der Kunde hiermit sämtliche aus der Weiterverarbeitung oder dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber Dritten an uns. Er ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern unverzüglich Listen zu übersenden, aus denen sich die verpfändeten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach feststellen lassen. Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls, auf erstes Anfordern durch uns und auf eigene Kosten geeignete Bonitätsnachweise bezüglich des Drittschuldners beizubringen. Er bevollmächtigt uns hiermit die Verpfändungsanzeige an den Drittschuldner für ihn vorzunehmen, wobei wir nur dann davon Gebrauch machen, wenn der Käufer sich mit einer Zahlung in Verzug befindet und/oder uns Umstände bekannt geworden sind, die auf eine die Erfüllung gefährdende wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen und der Käufer nicht unverzüglich nachweist, dass eine solche tatsächlich nicht vorliegt.
7. Der Kunde ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Er ist verpflichtet, von etwaigen Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen unserer Sicherungsrechte durch Dritte sofort Mitteilung zu machen. Etwaige Interventionskosten gehen zu seinen Lasten.
8. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden unter Vorbehalt der Auswahl zur Freigabe oder Rückübertragung von Sicherheiten verpflichtet.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis ist 73765 Neuhausen.
2. Gerichtsstand für alle aus den Vertragsverhältnissen sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten unter Einfluss von Wechsel- und Scheckklagen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder mit öffentlich rechtlichem Sondervermögen und solchen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Neuhausen.
IX. Sonstiges
1. Soweit in den vorstehenden Bedingungen Sonderregelungen für Kaufleute getroffen sind, gilt dies nur für Geschäfte mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört. Solchen Geschäften mit Kaufleuten gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich rechtlichem Sondervermögen. Sofern Nichtkaufleute genannt sind, zählen hierzu auch Kaufleute, soweit der Vertrag nicht zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört.
2. Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig sein, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
3. Für Kleinstaufträge unter Euro 25,00 wird ein Mindermengenzuschlag von Euro 2,50 berechnet.
Ottenbruch GmbH & Co. KG September/Oktober 2001